Hier schon eine Antwort vom BMF, leider nicht eindeutig aber ich frag nochmal nach.
"Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. Januar 2020 hinsichtlich der Belegausgabepflicht.
Die Belegausgabepflicht gilt ab dem 1. Januar 2020 für elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung. Der Beleg muss im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsvorfalls erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Allein die Möglichkeit, dem Kunden ein Beleg zu übergeben, reicht nicht aus. Anstelle eines Papierbelegs kann dem Kunden, wenn dieser zustimmt, ein elektronsicher Beleg zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg übermittelt werden muss. Dies kann per E-Mail, über Kundenkonto oder sogenannte "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Hinweis:
Für das Bundesministerium der Finanzen ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Über den datenschutzkonformen Umgang mit den von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite des BMF unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/W...chutz.html
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerreferat"
Meine Antwort...
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Aussage "Anstelle eines Papierbelegs kann dem Kunden, wenn dieser zustimmt, ein elektronsicher Beleg zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg übermittelt werden muss. Dies kann per E-Mail, über Kundenkonto oder sogenannte "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen."
Der Beleg wird ja durch die Kundenanzeige und den QR-Code zur Verfügung gestellt, reicht das schon aus oder muß der Kunde die Entgegennahme signalisieren oder darauf hinweisen das er damit einverstanden ist?
Beste Grüße"
"Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. Januar 2020 hinsichtlich der Belegausgabepflicht.
Die Belegausgabepflicht gilt ab dem 1. Januar 2020 für elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung. Der Beleg muss im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftsvorfalls erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Allein die Möglichkeit, dem Kunden ein Beleg zu übergeben, reicht nicht aus. Anstelle eines Papierbelegs kann dem Kunden, wenn dieser zustimmt, ein elektronsicher Beleg zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg übermittelt werden muss. Dies kann per E-Mail, über Kundenkonto oder sogenannte "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Hinweis:
Für das Bundesministerium der Finanzen ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Über den datenschutzkonformen Umgang mit den von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite des BMF unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/W...chutz.html
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerreferat"
Meine Antwort...
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Aussage "Anstelle eines Papierbelegs kann dem Kunden, wenn dieser zustimmt, ein elektronsicher Beleg zur Verfügung gestellt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg übermittelt werden muss. Dies kann per E-Mail, über Kundenkonto oder sogenannte "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon erfolgen."
Der Beleg wird ja durch die Kundenanzeige und den QR-Code zur Verfügung gestellt, reicht das schon aus oder muß der Kunde die Entgegennahme signalisieren oder darauf hinweisen das er damit einverstanden ist?
Beste Grüße"