Es würde mich wundern, wenn sich das BMF diebezüglich zu einer wirklich konkreten Aussage hinreißen lässt.
Im Moment ist das, so viele andere Punkte in der KassenSichV sehr schwammig formuliert und bietet viel Interpretationsspielraum. Das heißt dann, dass dem Prüfer - wie auch schon bisher - ein sehr breites Feld zur Auslegung gegeben wird. Und dann kommt es darauf an, an wen man bei eine Kassennachschau oder einer BP gerät. Wirklich schade.
So, eine weitere Antwort vom BMF
"Sehr geehrter Herr xxx,
gerne informieren Sie sich umfänglich auf unserer Internetseite:
https://www.bundesfinanzministerium.de/C...licht.html
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift zu elektronischen Kassen ausdrücklich vorgesehen, dass anstelle eines Papierbelegs ein elektronischer Beleg erstellt werden kann, wenn der Kunde zustimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerreferat"
Ich muss mir die FAQ noch durchlesen, aber alleine der Satz "
dass anstelle eines Papierbelegs ein elektronischer Beleg erstellt werden kann, wenn der Kunde zustimmt." sagt mir, dass es dann wohl nicht ausreicht den Beleg nur über das Display anzuzeigen.
Nein, das sowieso nicht. Beleg muss beim Kunden ankommen.
Gerade in back.mail gelesen (bekam ich gemailt).
"Behauptung 3: Es reicht, wenn dem Kunden ein elektronischer Bon angeboten wird.
Noch weiß keiner, was ein rechtssicherer elektronischer Bon ist. Ein elektronischer Bon erfüllt nur dann die gesetzliche Pflicht, wenn der Kunde diesem zuvor zugestimmt hat und der elektronische Bon tatsächlich hergestellt wird. Wer einen QR-Code anbietet, hat meist keine vorherige Zustimmung des Kunden. Schlimmer noch: Die Regelung, dass der Kunde den Bon nicht mitnehmen muss, gilt nach dem Wortlaut des Anwendungserlasses (AEAO) nur für den Papierbon. Es kann also durchaus sein, dass der Kunde den elektronischen Bon auch erhalten bzw. herunterladen muss – erst dann kann der Bäcker auf den Ausdruck verzichten. Ob das so ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bis jetzt noch nicht bestätigt. Es verweist darauf, dass es sich mit den Ländern abstimmen muss. Noch ist also nicht geklärt, wann ein angebotener E-Bon ausreicht und wie dieser konkret auszusehen hat. Foto: Löwenbäcker Schaper."
Da brat mir doch einer nen Storch, jetzt kam noch eine Antwort...
"Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. Januar 2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der Belegausgabepflicht.
Dem BMF obliegen in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Diese Aufgabenstellung macht es vom Umfang her leider nicht möglich, detaillierte Auskunftsersuchen zu steuerlichen Sachverhalten und Fragestellungen zu beantworten.
Im Übrigen ist es mir durch die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien ausdrücklich verwehrt, Auskünfte zu Rechtfragen zu erteilen, die in einem Einzelfall von Bedeutung sein können und zu deren Entscheidung eine andere Behörde berufen ist. Nach Artikel 108 Absatz 2 Grundgesetz sind die Landesfinanzbehörden für die Durchführung der Steuergesetze und damit für die Beurteilung des Einzelfalls zuständig.
Allgemein bemerke ich Folgendes:
Zur Erfüllung der Belegausgabepflicht ist es ausreichend, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Download bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink, z.B. als QR-Code-Anzeige, auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen.
Die Zustimmung zur elektronischen Bereitstellung bedarf keiner besonderen Form.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerreferat"
Wie versteht Ihr nun folgenden Satz am Ende?
"Zur Erfüllung der Belegausgabepflicht ist es ausreichend, elektronisch erzeugte Kassenbelege auf einem Server zum Download bereitzustellen und dem Kunden den Downloadlink, z.B. als QR-Code-Anzeige, auf einer elektronischen Bestellhilfe oder einem Kundendisplay zur Verfügung zu stellen."
Man könnte jetzt meinen, dass der Beleg nur als Download auf Server liegen muss (daher auch erzeugt wurde). Sofern der Kunde natürlich in irgendeiner Form der el. Zustellung zu stimmt (zB durch QR Code scannen).
BTW: Ich fände es sowieso praktischer, wenn bei Korona der QR Code tatsächlich nur auf eine dyn. Seite zeigt, die dann den Beleg (sofern verbucht) als Download zur Verfügung stellt. Wäre auch komfortabler da man so seine eMail nicht eintippen muss oder sie gar preisgibt. Der Link müsste lediglich so kodiert sein, dass es nicht per Skript möglich ist, einfach stupide sämtliche Belege durch eine Zählschleife herunter zu laden.
(11.02.2020, 13:24)heidebäcker schrieb: [ -> ]BTW: Ich fände es sowieso praktischer, wenn bei Korona der QR Code tatsächlich nur auf eine dyn. Seite zeigt, die dann den Beleg (sofern verbucht) als Download zur Verfügung stellt. Wäre auch komfortabler da man so seine eMail nicht eintippen muss oder sie gar preisgibt. Der Link müsste lediglich so kodiert sein, dass es nicht per Skript möglich ist, einfach stupide sämtliche Belege durch eine Zählschleife herunter zu laden.
Und wenn an der Kasse gerade kein Internet zur Verfügung steht? Bei der Geschichte mit der Mail kann der Beleg nachgereicht werden sobald Internet zur Verfügung steht, aber downloaden kann man den dann nicht mehr da man evtl. den Link nicht mehr gespeichert hat.
Deine Idee klingt gut, wie würdest Du das besagte Problem lösen?
Ich sehe da nicht wirklich ein Problem. Klar, wenn man den Link nicht speichert bzw. das Browserfenster/Tab schließt und auch keine Chronik aktiviert hat, so kommt man natürlich nicht mehr an den Beleg. Aber das wäre unabhängig davon, ob die Kasse online ist. Es bliebe ja auch die Möglichkeit die bisherige Methode zusätzlich auf der Seite anzubieten. Frage ist, ob man wirklich jede Eventualität abdecken muss..
(11.02.2020, 13:43)heidebäcker schrieb: [ -> ]Ich sehe da nicht wirklich ein Problem. Klar, wenn man den Link nicht speichert bzw. das Browserfenster/Tab schließt und auch keine Chronik aktiviert hat, so kommt man natürlich nicht mehr an den Beleg. Aber das wäre unabhängig davon, ob die Kasse online ist. Es bliebe ja auch die Möglichkeit die bisherige Methode zusätzlich auf der Seite anzubieten. Frage ist, ob man wirklich jede Eventualität abdecken muss..
Den zusätzlichen Link würde ich so unterschreiben, jedoch sollte das ganze eben nicht zu kompliziert werden. Wenn die Kasse offline ist, wie soll man dem Kunden vermitteln das die Zusendung via Link gerade nicht mölich ist, es muss schnell und einfach gehen.
Vielleicht könnte man das so lösen, dass der Link nur auf dem Samrtphone angezeigt wird (bzw. im QR-Code enthalten ist) wenn die Kasse eine funktionierende Internetverbindung bestätigt.
Da es eine dynamisch Seite wäre, würde sie den Download entweder direkt anbieten oder eben darauf hinweisen, dass dieser noch nicht verfügbar ist. Die Seite kann sich dabei selbständig aktualisieren und bei Verfügbarkeit den Download starten oder eben den eMail Versand anbieten.