Beiträge: 221
Themen: 17
Registriert seit: Apr 2017
Bewertung:
8
28.11.2019, 22:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.11.2019, 22:15 von koronix.)
(28.11.2019, 15:10)tabakbude schrieb:
"Wir achten auf die Natur!
Bei uns einfach Ihren Beleg als Mail empfangen, und der Umwelt und Ihrer Zukunft einen Gefallen tun."
Man könnte das sogar zu Werbezwecken nutzen, der Trend ist ja gerade da.
Danke erhalten: 11 in 11 Beiträgen
Danke vergeben: 14
Beiträge: 19
Themen: 3
Registriert seit: Dec 2008
Bewertung:
2
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinen FAQ's v. 19.11.2019
zu diesem Thema folgende Antwort:
Muss ab 1. Januar bei jedem Geschäftsvorgang der Beleg mitgenommen werden?
Nein, es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung
stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme.
Was passiert, wenn der Ausgabepflicht nicht entsprochen wird?
Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewährt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet
werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.
Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kommt laut Absatz 6.9 des AO Anwendungserlasses „nur dann in
Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen
besteht“. Wann liegt ein solcher Härtefall vor?
Die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und ist von den Finanzbehörden vor
Ort zu prüfen
Grüße Fritz
Wer glaubt, die Hilfe anderer nicht mehr nötig zu haben, wird schroff.
(Luc de Clapiers Vauvernargues)
Danke erhalten: 2 in 1 Beiträgen
Danke vergeben: 1